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Stand 27.06.2014
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1863 gegründete Verein ist unter dem Namen „
Liederkranz Cäcilia 1863 Wendelsheim “ in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Rottenburg a.N. unter der Vereinsregisternummer: VR 127
eingetragen und hat den Namenszusatz "e.V." Er hat seinen Sitz in
72108 Rottenburg am Neckar - Wendelsheim.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist Mitglied im Chorverband Ludwig Uhland unter
dem Dach des Schwäbischen- sowie Deutschen Chorverbandes. Der
Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich
die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der genannten
Chorverbände.
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des
Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Abhalten von Singstunden sowie kulturellen
Veranstaltungen. Als kultureller Verein stellt er sich in den
Dienst der Öffentlichkeit, sowohl weltlich als auch kirchlich.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen,
rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der
Allgemeinheit zu dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge
zurück, noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die
Vorstandschaft.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen aktiven Mitgliedern.
- ordentlichen passiven Mitgliedern.
- außerordentlichen aktiven und passiven Mitgliedern.
- Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche aktive Mitglieder sind Mitglieder, die
regelmäßig bei den Proben und Auftritten des Chores aktiv
dabei sind.
Aktive Mitglieder, die ohne Begründung im
Jahreszeitraum mehr als die Hälfte der Chortermine (Proben
und Auftritte) versäumen, werden nach diesem Zeitraum als
passive Mitglieder weitergeführt. Vorausgehend ist
grundsätzlich eine schriftliche Ankündigung. Als Nachweis
dient eine regelmäßig zu führende Anwesenheitsliste
(ja/nein-Regelung).
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben
und Ziele des Vereins fördern, die sich aber am Chorgesang
nicht beteiligen.
- Außerordentliche aktive und passive Mitglieder sind
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des
Geschäftsjahres noch nicht vollendet haben.
- Zur Unterstützung einzelner Stimmlagen im Chor können
Gastsängerinnen und Gastsänger hinzu gezogen werden. Sie
sind nicht eingetragene Vereinsmitglieder und haben
keinerlei Anspruch auf Vergütung oder Vereinsvermögen. Sie
unterstützen den Chor ausschließlich bei Projekten im Sinne
der ordentlichen aktiven Mitglieder.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
in unbescholtenem Rufe steht.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einer dafür
vorgesehenen Beitrittserklärung schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Jugendliche können nur mit Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
- Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist
nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 7 Aufnahmefolgen
- Mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft beginnt die
Mitgliedschaft.
- Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Vereins-Satzung.
Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der
Satzung.
§ 8 Rechte der Mitglieder
- Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die
Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von
den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen
Anordnungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
- Die ordentlichen aktiven und passiven Mitglieder nach §5
Abs. 1, 2 und 4 genießen alle Rechte die sich aus der Satzung,
insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie
haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
- Aktive und passive Mitglieder nach §5 Abs. 3 haben das
Recht, an der Mitgliederversammlung mit passivem Wahlrecht
teilzunehmen. Sie besitzen jedoch kein aktives Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen aktiven
oder passiven Mitglieds. Darüber hinaus erhalten Ehrenmitglieder
freien Eintritt bei allen Veranstaltungen des Liederkranzes
Cäcilia 1863 e.V. einschließlich einer Begleitperson.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts
in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Einschränkung siehe
Abs. 3. und Abs. 7.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine
Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht
zulässig.
- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder
die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm
und dem Verein betrifft. Ebenso hat es kein Stimmrecht, wenn die
Beschlussfassung den eigenen Ausschluss aus dem Verein betrifft.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des
Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane nach §16
verbindlich.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die kulturellen
Bestrebungen und die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
entgegensteht.
- Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die von der
Vorstandschaft im Einvernehmen mit der Chorleitung angesetzten
Singstunden pünktlich zu besuchen, sowie den Verein auch
außerhalb der Singstunden würdig zu vertreten.
§ 10 Ehrungen für Mitglieder
Die Ernennung zum Ehrenmitglied, Ehrungen für langjährige
Mitgliedschaft im Verein und Geburtstagswürdigungen sind in der
Ehrungsordnung geregelt vergl. §15 Abs. 3.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt nach §12 oder
durch Ausschluss nach §13.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
an den Verein.
§ 12 Austritt
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum
Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand
spätestens bis zum 30. September zugestellt werden.
§ 13 Ausschluss
- Die Vorstandschaft kann durch Beschluss, bei dem mindestens
2/3 anwesend sein müssen, ein Mitglied aus dem Verein
ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das betroffene
Mitglied ist bei einer Abstimmung nicht stimmberechtigt siehe
§8 Absatz 7
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins
sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
- Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins
- Unehrenhaftes schädigendes Verhalten innerhalb und
außerhalb des Vereins
- Verhinderung der Beitragsabbuchung ohne berechtigten
Grund
- Mitglieder können nach zweimaliger erfolgloser Mahnung
oder Aufforderung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss befreit nicht von der Zahlung rückständiger
Beiträge und sonstiger Vereinsforderungen.
- Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch
eingeschriebenen Brief oder persönliche Zustellung mitzuteilen.
- Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied
innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht auf Berufung
bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis
dahin ruht die Mitgliedschaft.
- Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des
Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 14 Mitgliedsbeitrag
- Für den §14 gilt eine Beitragsordnung vergl. §15 Abs. 2. Die
darin geregelten Vorgaben sind für alle Vereinsmitglieder
verbindlich.
- Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich im bargeldlosen
Abbuchungsverfahren SEPA erhoben.
§ 15 Ordnungen des Vereins
- Zu dieser Satzung hat sich der Verein folgende Ordnungen
gegeben:
- eine „Beitragsordnung“
- eine „Ehrungsordnung“.
- Die Beitragsordnung ist in dieser Satzung begründet vergl.
Abs. a).
Sie ist ausschließlich durch Beschluss der
Mitgliederversammlung nach §21 Abs. 3 zu beschließen und/oder zu
ändern.
- Die Ehrungsordnung ist in der Satzung begründet vergl. Abs.
b).
Die Vorstandschaft nach §18 ist für den Inhalt und den
Erlass, sowie Änderung der Ordnung zuständig.
§ 16 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB (vergl.
§17Abs.1)
- der erweiterte Vorstand (vergl. §17 Abs.4)
- die Vorstandschaft (vergl. §18)
- die Mitgliederversammlung (vergl. §19).
§ 17 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand (nach §16 Abs. a) besteht aus
dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je
einzeln zur Vertretung berechtigt.
Eine Änderung beim
geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB erfordert grundsätzlich
eine Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister.
- Der Vorstand nach §16 Abs. a ist allein berechtigt
Spendenbescheinigungen zu unterschreiben.
Außerdem ist er für
alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als
500.- Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung der
Vorstandschaft.
- Der erweiterte Vorstand nach §16 Abs. b) besteht aus dem
Vorstand nach §16 Abs. a), dem Kassier und dem Schriftführer. Im
Bedarfsfall können dem erweiterten Vorstand nach §16 Abs. b) bis
zu drei weitere Beisitzer angehören. Die Wahl dieser Beisitzer
erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beisitzer gilt als
gewählt, wenn er seine Wahl annimmt. Seine Wahl gilt für die
Dauer von 2 Jahren.
- Der erweiterte Vorstand kann Vorstandschaftssitzungen
vorbereiten und Lösungsvorschläge erarbeiten. Entscheidungen
werden im erweiterten Vorstand nur getroffen, soweit sie von
geringer Bedeutung sind oder wenn Gefahr in Verzug ist und die
gesamte Vorstandschaft kurzfristig nicht erreichbar ist.
Voraussetzung für eine derartige Entscheidung ist die
Anwesenheit von 3/4 des erweiterten Vorstands nach §16 Abs. b).
§ 18 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem Vorstand unter §17 Pkt.1
- dem erweiterten Vorstand unter §17 Pkt.4
- dem/der Chorleiter/in
- 1 Beisitzer der Aktiven „Tenor“
- 1 Beisitzer der Aktiven „Bass“
- 1 Beisitzerin der Aktiven „Sopran“
- 1 Beisitzerin der Aktiven „Alt“
- 1 Beisitzer/in der „passiven Mitglieder“
- 1 Beisitzer/in der „Ehrenmitglieder“.
- Die Vorstandschaft wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Im gleichen Turnus werden auch zwei Kassenprüfer gewählt.
- Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt mit Ausnahme des/der
Chorleiters/Chorleiterin vergl. §26 durch die ordentliche
Mitgliederversammlung in schriftlicher, geheimer Wahl. Mit
Zustimmung der gesamten Versammlung kann per Akklamation gewählt
werden.
- Der/die Chorleiter/in gemäß Pkt. c wird von der
Vorstandschaft bestellt.
- Die Mitglieder der Vorstandschaft gemäß Abs. d - g werden
ausschließlich von den aktiven Mitgliedern der jeweiligen
Stimmlage gewählt.
- Ehepartner oder nahe Verwandte schließen sich bei der Wahl
in die Vorstandschaft nicht gegenseitig aus.
- Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vergl.
§16 Abs. a) vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, übernimmt der
andere geschäftsführende Vorsitzende die Vertretung bis zur
nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Hier kann nach
Bekanntgabe der Tagesordnung nach §19 Abs. 1 ein Nachfolger
gewählt werden. Ist die beschriebene Vertretung aus wichtigem
Grund nicht möglich, ist die Vorstandschaft befugt, bis zum Ende
des Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen, der die
Geschäfte kommissarisch weiterführt (siehe hierzu §17 Abs.1).
- Scheiden beide geschäftsführende Vorsitzende nach §16 Abs.
a) vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, muss die verbleibende
Vorstandschaft nach §16 Abs. c) binnen 4 Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der nach
Bekanntgabe der Tagesordnung vergl. §19 Abs. 1 ein neuer
geschäftsführender Vorstand nach §26 BGB gewählt werden kann
(siehe hierzu §17 Abs.1).
- Scheiden vor Ablauf der Amtszeit mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder aus, ist analog §18 Abs. 8 zu verfahren.
§ 19 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres wird die
ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom
Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt
Rottenburg Ortsteil Wendelsheim unter der Rubrik
„Vereinsmitteilungen“ Liederkranz Cäcilia unter Einhaltung einer
Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einberufung zur
Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung, in der die
Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind beinhalten.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des
Vorsitzenden vergl. §16 Abs. a) und des erweiterten
Vorstandes nach §16 Abs. b) sowie des/der Dirigenten/in
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung aller Mitglieder der Vorstandschaft nach §18
- Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft nach §18
- Amtsenthebungen
- Wahl der Kassenprüfer
- Beratung und Beschlussfassung über die von der
Vorstandschaft wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung
gebrachten Angelegenheiten
- Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse der Vorstandschaft
- Ernennung der Ehrenmitglieder nach Vorschlag der
Vorstandschaft
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie deren
Änderungen vergl. §21 Abs. 3
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins vergl.
§32
- Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden
schriftlich mit Begründung einzureichen.
Ein Beschluss zu
diesen Anträgen kann jedoch nur gefasst werden, wenn es sich
um Dringlichkeitsanträge handelt. Die Entscheidung ob eine
Dringlichkeit gegeben ist entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden,
stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die
Beschlussfähigkeit ist in §21 geregelt.
§ 20 Inhalt der Tagesordnung
Die Tagesordnung muss enthalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und
Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr
- Änderung der Beitragsordnung nach §15 Abs. 2, Festsetzung
von Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Entlastung der Vorstandschaft
- Wahl der Vorstandschaft nach §16 Abs. a) bis c) und der
Kassenprüfer.
- Anträge über die eine Mitgliederversammlung zu beschließen
hat.
§ 21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts
anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Für Neuwahlen der Vorstandschaft gilt §18 Abs. 3.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit
von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Beschlüsse über die Beitragsordnung erfordern eine Mehrheit
von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies
mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder beantragen
(nicht bei Neuwahlen der Vorstandschaft siehe §18 Abs.3).
- Bei einem Beschluss über Anträge aus den Reihen der
Mitglieder ist eine Frist nach §19 Pkt.1 sowie Pkt.2 Abs. m) zu
beachten.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen vergl. §25.
§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorsitzende kann von sich aus eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
- Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller
Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
- Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung (siehe §19 bis §21)
§ 23 Vorstandschaftssitzung
- Eine Vorstandschaftssitzung muss einberufen werden, wenn
mindestens 3 Vorstandschaftsmitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangen.
- Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
der Vorstandschaft eingeladen sind und mindestens die Hälfte
anwesend ist.
- Die Vorstandschaft beschließt mit der einfachen Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden
den Ausschlag. In musikalischen Fragen gibt die Stimme des/der
Chorleiters/Chorleiterin den Ausschlag.
§ 24 Kassier
- Der Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen und führt
eine mit dem Schriftführer abgestimmte und bezogen auf die
Kassengeschäfte reduzierte Mitgliederdatei.
- Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher
abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern nach §27 zur
Überprüfung vorzulegen.
- Spendenbescheinigungen dürfen vom Kassier nicht
unterschrieben werden siehe §17 Absatz 2.
§ 25 Schriftführer
- Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die
Protokollführung in den Vorstandschaftssitzungen und
Mitgliederversammlungen.
- Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden
unterschreiben.
- Weiter führt der Schriftführer die Mitgliederdatei als
Masterdatei und stimmt diese regelmäßig mindestens 1Mal jährlich
mit dem Kassier ab. Er erledigt weiter die Aufgaben des
Pressewarts und des Datenschutzbeauftragten.
- Die Mitgliederdatei muss eine eindeutige Zuordnung aller
Mitglieder zu den aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern
ermöglichen. Ebenso ist die Dauer der Mitgliedschaft zu führen.
§ 26 Chorleiter/in
Dem/der Chorleiter/in obliegt die musikalische Leitung des
Vereins. Er/sie ist daher auch für seine/ihre Arbeit im Chor
verantwortlich.
Der Chorleiter wird von der Vorstandschaft bestellt und ist Mitglied
in der Vorstandschaft.
§ 27 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der
stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem
Vorstand, dem erweiterten Vorstand noch der Vorstandschaft
angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung
sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift
bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht
vorlegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem
Vorstand nach §16 Abs. a) berichten.
- Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener,
übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des
Geschäftsjahres stattfinden.
§ 28 Einsetzen von Ausschüssen
Der Vorstand nach §16 Abs. a) ist berechtigt, zu seiner Beratung
und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse
einzusetzen.
§ 29 Haftpflicht
Für private Sachverluste im Proberaum haftet der Verein den
Mitgliedern nicht. Die aktiven Vereinsmitglieder der Mitgliedschöre
des SCV (Schwäbischer Chorverband) sind über den DCV (Deutscher
Chorverband) grundversichert für aus dem Chorbetrieb entstehende
Schäden. Ansonsten besteht Versicherungsschutz bei öffentlichen
Veranstaltungen sowie Reise- und Fahrveranstaltungen des Vereins.
Folgende Versicherungsarten sind in der Chorversicherung enthalten:
- Haftpflichtversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Unfallversicherung.
Versicherungsfälle sind ausschließlich über den Vorstand nach §16
Abs. a) zu regeln.
§ 30 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt.
Die Vorstandschaft kann gegen Mitglieder, die sich gegen die
Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das
Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
- Verweis
- Ausschluss (vergl. §13).
§ 31 Datenschutz
Der erweiterte Vorstand nach §16 Abs. b) hat dafür Sorge zu
tragen, dass die Datenschutzbestimmungen nach §1 Abs.2 Nr. 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes BDSG und des Landes Baden-Württemberg
eingehalten werden. Für Vereine sind dies im Wesentlichen die
Vorschriften der §§1-11, 27- 38a und 44 BDGS. Änderungen sind,
soweit sie für diese Satzung relevant sind, zu berücksichtigen.
§ 32 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden die
keine sonstigen Beschlüsse fasst. Zur Entscheidung ist eine 2/3
Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.
- Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch
Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Rottenburg Ortsteil
Wendelsheim unter der Rubrik „Vereinsmitteilungen Liederkranz
Cäcilia“ unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vergl. §19
Abs.1.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1.
Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer zu Liquidatoren
bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§47 ff.
BGB.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rottenburg
a.N., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung im Ortsteil Wendelsheim zu
verwenden hat.
- Der 1.Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim
Amtsgericht Rottenburg a.N. anzumelden.
§ 33 Inkrafttreten der Satzung
Durch die vorliegende, in der außerordentlichen
Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2014 beschlossene Satzung,
erlischt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15.
Januar 1993 erstellte Satzung.
Die am 27. Juni 2014 beschlossene Satzung umfasst 11 Seiten.
Unterschriften von sieben (7) Gründungsmitgliedern |